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1. Zum Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte.
2. Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer eines Grundstücks und innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind öffentlich-rechtliche Abwehransprüche ausgeschlossen.
3. Zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommen Ansprüche aus § 15(3) WEG in Betracht, gegenüber Dritten, die das Sondereigentum nutzen, können Ansprüche aus § 1004 BGB bestehen.
VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2013, 15 CE 13.236