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1. Die Wiederwahl eines insolventen Verwalters, der die Konten der Gemeinschaft auf seinen Namen führt und mehrheitlich abgelehnte Beschlüsse ausführt, entspricht nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
2. Eine sofortige Abberufung des Verwalters im Wege der einstweiligen Verfügung setzt einen Anordnungsanspruch voraus, der bei einer unsicheren finanziellen Situation des Verwalters gegeben ist, weil deswegen eventuell entstehende Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nicht durchsetzbar sind.
AG Offenbach, Urteil vom 26.09.2012, 310 C 85/12