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Die Schwierigkeiten der Vollstreckung von Wohngeldern gegen russische Staatsbürger ohne Wohnsitz in der EU stellen einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG dar.
AG Wedding, Urteil vom 27.08.2012, 21b C 75/12