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Die Veränderung des Erscheinungsbilds einer einheitlichen hellgelben Fassade durch die Anbringung von orangefarbenen Streifen, die sich in jedem Stockwerk über sechs Balkone (drei pro Haushälfte) erstrecken, bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
LG München I, Urteil vom 20.09.2012, 36 S 1982/12 WEG