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Ein Mietvertrag, der mit sich selbst geschlossen wird, begründet keine Pflicht zur Zahlung von Miete. Ein Vertrag setzt voraus, dass er zwischen zwei verschiedenen Personen geschlossen wird.
Im vorliegenden Fall hat ein Gewerberaummieter einen Teil der Fläche an sich selbst als Untervermieter zu Wohnzwecken weiter vermietet. Die Miete war höher als die orstübliche Vergleichsmiete. Diese Miete meldete die betroffene Person als Leistung zum Jobcenter an.
Das Jobcenter muss nicht die “vertraglich” festgesetzte Miete sondern nur die üblichen anteiligen Unterkunftskosten zahlen.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012, L 5 AS 412/09