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Der Arzthaftungsprozess – Amtsermittlung

Wenn unsere außergerichtlichen Verhandlungen scheitern, bleibt nichts anderes übrig, als bei Gericht Klage einzureichen. Die Klage richtet sich dabei gegen alle behandelnden Ärzte als auch das Krankenhaus. Sie alle haften als Gesamtschuldner.

Justitia

Die Länge eines medizinischen Rechtsstreits ist nicht unerheblich. Sie benötigen einen langen Atem. Daher ist das Gedächtnisprotokoll von entscheidender Bedeutung. Die Beweise haben wir bereits vorher zusammengetragen. Wegen der Beweiserleichterung zugunsten von Patienten verweise ich auf die Rubrik „Kausalität beweisen“.

Gedächtnisprotokoll Kausalität beweisen

Achtung, Verjährung! Die Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt jedoch erst zum Ende des Jahres, in dem Sie bemerkt haben, dass Ihre Behandlung fehlerhaft gewesen sein könnte, Ihre Beschwerden also eventuell nicht schicksalhaft sein dürften. Oft werden die Fehler des Krankenhauses in der Nachbehandlung auch herunter gespielt. Solange Sie auf die Beschönigungen vertrauen, beginnt die Verjährung nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Gericht nicht einfach über einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinweggehen darf, ohne die erforderliche Sachkunde zu besitzen.

BGH, Beschluss vom 14.11.2023 - VI ZR 244/21

In einem Fall, in dem eine Patientin nach einer Knieoperation im Jahr 2008 verstarb, weil sie im Krankenhaus vom Bett stürzte, hatten die Erben der Frau den Klinikträger wegen groben Behandlungsfehlers verklagt. Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab, und eine Revision wurde nicht zugelassen. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück, da das OLG eine eigene medizinische Bewertung vorgenommen hatte, ohne über die erforderliche Sachkunde zu verfügen.

Der BGH betonte, dass ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, und es besteht die Möglichkeit, dass die Entscheidung des OLG anders ausgefallen wäre, wenn dies geschehen wäre.

Ein­tra­gun­gen in einer Patientendokumentation sind nur ein Indiz und füh­ren nicht zu einer Be­weis­last­um­kehr.

Damit muss­te ein be­klag­ter Arzt in einem vom BGH ent­schie­de­nen Fall nur Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Notiz we­cken, nicht aber ihre Feh­ler­haf­tig­keit be­wei­sen. Für Patienten kann anders herum nichts anderes gelten!

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 108/21

In dem Rechtsstreit zwischen einem Arzt und einer Kranken- sowie einer Pflegekasse wegen vermuteter Behandlungsfehler bei der Geburt eines Kindes im Jahr 2009 wurde deutlich, dass die Einträge in der Patientenakte lediglich als Indizien gelten und nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr führen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied zugunsten der Kassen, da es die Richtigkeit der Eintragung einer Hebamme vermutete. Der Bundesgerichtshof (BGH) intervenierte und stellte klar, dass die Dokumentation lediglich als Indiz für die Kenntnisnahme gilt und nicht automatisch eine Beweislastumkehr bewirkt.

Insbesondere dann, wenn Umstände gegen den Behandelnden sprechen und Zweifel an der Objektivität der Dokumentation bestehen, kann diese den Beweisgegner belasten. Das OLG muss den Fall daher erneut prüfen und entscheiden.

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Beweislastverteilung in der medizinischen Haftung und betont die Bedeutung einer objektiven und unparteiischen Dokumentation im Gesundheitswesen.

Der Tenor lautet:

Leitsatz

1. Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, kommt zugunsten der Behandlungsseite Indizwirkung zu, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist.

2. In die Beweiswürdigung sind alle vom Beweisgegner vorgebrachten Gesichtspunkte einzubeziehen. Der Beweisgegner muss nicht die inhaltliche Richtigkeit der Dokumentation widerlegen. Ihm obliegt nicht der Beweis des Gegenteils. Vielmehr genügt es, wenn er Umstände dartut, die bleibende Zweifel daran begründen, dass das Dokumentierte der Wahrheit entspricht, das Beweisergebnis also keine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO rechtfertigt. So verhält es sich insbesondere, wenn der Beweisgegner Umstände aufzeigt, die den Indizwert - die abstrakte Beweiskraft - der Dokumentation in Frage stellen.

3. An dem erforderlichen Indizwert der Dokumentation fehlt es dann, wenn der Dokumentierende Umstände in der Patientenakte festgehalten hat, die sich zu Lasten des im konkreten Fall in Anspruch genommenen Mitbehandlers (Beweisgegners) auswirken, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies aus eigenem Interesse an einer Vermeidung oder Verringerung der eigenen Haftung erfolgt ist.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.05.2022 – 25 W 622/22


Ein privat krankenversicherter Patient unterzog sich einem operativen Eingriff mit Anschlussbehandlungen. Der Patient beantragte, im Wege des selbständigen Beweisverfahrens ein schriftliches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Heilbehandlungen als notwendig anzusehen und sie nach den medizinischen Erkenntnissen dazu eignen, seine Krankheit zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.


Das OLG entschied, dass das Selbstständige Beweisverfahren zulässig ist. Unzulässig ist es nur in Fällen , in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann.


Die Frage nach Veränderungen des (Gesundheits-)Zustands einer Person ist demnach ein gemäß § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zulässiges Beweisthema. Im Selbständigen Beweisverfahren dürfen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit einer bestimmten Behandlung erfolgen.
 

 

 

Kein Rechtsschutz - KEIN Problem: Prozessfinanzierung

Regelmäßig übernehmen Rechtsschutzversicherer die Kosten für den Arzthaftungsprozess. Voraussetzung ist nur, dass Sie zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers bereits rechtsschutzversichert waren, die Wartezeit abgelaufen war und Sie ihre Versicherungsprämien bezahlt haben. Das versicherte Risiko ist Allgemeines Zivilrecht, das bei allen Rechtsschutzversicherungen bereits im Grundmodul enthalten ist.

Sollte kein Rechtsschutz bestehen, besteht die Möglichkeit, den Prozess von einem professionellen Prozessfinanzierer finanzieren zu lassen. Die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe besteht in unserer Kanzlei leider nicht, weil einerseits die gesetzlichen Gebührensätze zu niedrig bestimmt sind für den immensen Arbeitsaufwand, der für unsere Kanzlei bei der Prozessführung entsteht. Erschwerend kommt hinzu, dass auch der Streitwert gedeckelt ist, aus dem die ohnehin schon niedrigen Prozesskostenhilfegebühren berechnet werden.

Risikolose Prozessführung ohne Rechtsschutz

Hierzu arbeiten wir mit einem Prozessfinanzierer aus München zusammen, der seinerseits Tochter eines großen deutschen Rechtsschutzversicherungskonzerns ist. Der Prozessfinanzierer stellt die finanziellen Mittel zur Verfügung, um hochpreisige Klagen von Patienten zu ermöglichen. Er trägt das vollständige Verlustrisiko und wird im Gegenzug am erzielten Erlös beteiligt. Voraussetzung ist, dass der Gesamtstreitwert mindestens € 100.000 beträgt.

Damit Sie sich hierzu eine Vorstellung machen können, haben wir von uns geführte beispielhafte Fälle mit Angabe des Gesamtgegenstandswerts hier (Link) für Sie aufgelistet.

Wie funktioniert Prozessfinanzierung?

  • Vorfinanzierung sämtlicher Kosten ab Vertragsschluss
  • Beteiligung am Erfolg, grundsätzlich
    • 20 % vom Erlös bei vorgerichtlicher Einigung
    • 30 % vom Prozesserlös bis € 500.000
    • 20 % vom Prozessergebnis ab € 500.000

Was sind die Voraussetzungen?

  • Ansprüche und Erfolg: Berechtigte Ansprüche von mindestens € 100.000 und überwiegende Erfolgsaussichten
  • Recht: Deutsches Recht anwendbar und Gerichtsstand in Deutschland

Überwiegende Erfolgsaussichten

  • Eigene Prüfung durch den Prozessfinanzierer
  • Sachverständige Prüfung: Kostentragung durch den Prozssfinanzierer (keine Vertragskosten)
  • Arzthaftung: Medizinisches Sachverständigengutachten durch anerkannte Gutachter
  • Verwendung des Gutachtens für das Verfahren

Konkreter Ablauf einer Prozessfinanzierung

  • Patient gibt vollständige Informationen und Unterlagen an uns
  • Wir prüfen den Fall für Sie
  • Wir übermitteln mit ihrem Einverständnis die bisherige Korrespondenz mit der Gegenseite (Anspruchsschreiben, Einwände der Ärzte, Verzichtserklärungen bezüglich Verjährung u.ä.), bereits vorliegende medizinische Gutachten (positive und negative Privatgutachten, Gutachten des medizinischen Dienstes oder der Ärztekammern) an den Prozessfinanzierer
  • Prüfung des Falles durch Rechtsanwälte des Prozessfinanzierers mit langjähriger Erfahrung im Arzthaftungsrecht
  • Zusendung der Vertragsunterlagen
  • Zweitprüfung durch medizinische Sachverständige

Begleitung des Rechtsstreits durch den Finanzierer

  • Informationsaustausch zwischen uns und dem Prozssfinanzierer
  • Abstimmung von Schriftsätzen und fachlicher Input
  • Ergänzungsgutachten durch medizinische Sachverständige
  • Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
  • Anwesenheit des Gutachters im Termin (!)
  • Anwesenheit des Prozessfinanzierers im Termin

Vorteile für den Patienten

  • Waffengleichheit mit Ärzten und Krankenhäusern von Anfang an
  • Kein Kostenrisiko ab Vertragsschluss, auch bei Totalverlust

Vorgehen bei Gericht - Prozesstaktik

Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Ersatz von Rechtsanwaltskosten.

Materieller Vorbehalt

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für alle Schäden dem Grunde nach haften müssen, die bereits entstanden sind oder heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Arzthaftungsprozess

Der Prozess wird dadurch verschlankt, weshalb mit einer schnelleren Gerichtsentscheidung zu rechnen ist. Danach haben wir in Ruhe Zeit, jeden weiteren Schaden darzulegen und geltend zu machen.

Materielle Schadensersatzansprüche

Das können Ansprüche auf (fiktiv berechneten) Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Entgangene Gewinne, Kompensation für verlängerte Arbeitslosigkeit, Ersatz für Pflegemehraufwand, Ersatz für Hilfsmittelkosten (Behindertengerechter Fahrzeugumbau, Treppenlift, Verbreiterung von Türen u.ä.) oder bei Tod naher Angehöriger Hinterbliebenengeld, Ersatz für fehlende Mittel in der Haushaltskasse und Ersatz für Beerdigungskosten sein. Details zu Ansprüchen auf Schadensersatz finden Sie auf den Unterseiten zu unserem Menüpunkt

Arzthaftungsrecht

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